Bürgerinitative für eine verträgliche Retention im Paminaraum e.V.
Hier weichen die Vermutungen des VGH deutlich von der Beurteilung des EuGH ab.
Der VGH in der Urteilsbegründung (S. 73):
"Hieraus folgt nach Auffassung des Generalanwalts, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer vorherigen Einstufung nach Maßgabe der Art. 5 und Art. 6 WRRL
dazu verpflichtet seien, im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abc. 1 WRRL eine Ad-hoc-Überprüfung der Auswirkungen
menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand dieses Wasserkörpers und eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung durchzuführen und hierfür geeignete
Bewertungskriterien aufzustellen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61).
Dieser Auslegung vermag der Senat auf Grundlage der Systematik der Richtlinie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht zu folgen. ..."
Anders der EuGH in Rn 57: Weder im Planfeststellungsantrag noch im Planfeststellungsbeschluss werden Ergebnisse solcher Prüfungen dargestellt oder thematisiert, die die Anforderungen
der Anhänge II + X erfüllen. Folglich erfüllt weder der Planfeststellungsantrag, noch der Planfeststellungsbeschluss die europarechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie.
Die Ausführungen des VGH in der Urteilsbegründung (S. 66) : "Im Übrigen waren der Ist-Zustand und die Auswirkungen des Vorhabens auf den den Fermasee
jedenfalls Gegenstand der hilfsweise vorgenommenen „Limnologischen Untersuchung",..." sind nicht mit der Rn 57 des EuGH-Urteil in Einklang zu bringen.
Diese nachgeschobenen Limnologischen Untersuchungen erfüllen nicht einmal ansatzweise, die in Anhänge II + X festgelegten methodischen Anforderungen.
Der Planfeststellungsantrag war und ist so nicht genehmigungsfähig. Deshalb bleibt es z.B. auch bei unserem Antrag auf Aufhebung des rechtswidrigen
Planfeststellungsbeschlusses zum Polder Bellenkopf/Rappenwört.
Die Entscheidung des VGH war voreilig: Man hätte besser das Verfahren so lange ausgesetzt, bis das Urteil des EuGH vorgelegen hätte, zumal dieser Zeitraum sehr überschaubar war.
Die vorläufige Urteilsbegründung findet man hier
"Daher darf eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn sie einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens prüft, das einen See mit einer Oberfläche von weniger
als 0,5 km² beeinträchtigen könnte, diese Prüfung nicht auf die Auswirkungen des Vorhabens auf diesen See beschränken. Um zu bestimmen, ob dieses Vorhaben
eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen oder die Erreichung eines guten Zustands eines
Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines solchen Gewässers gefährden kann,
hat sie vielmehr die Wasserkörper, die mit diesem See verbunden sind, zu berücksichtigen."
Für diese Ad-Hoc-Untersuchung, die der EuGH nicht verneint, sind die Anhänge II + X der Wasserrahmenrichtlinie maßgebend.
Sie müssten aber den Anforderungen der Anhänge II + X entsprechen, da die Folgewirkungen auf eine größeres Gewässer schließlich auch nur auf Basis der Ergebnisse
der Anhänge II + X bestimmt werden müssten.
Das Thema Absperrdämme (XXVa und XXVI) wurde vom VGH komplett ignoriert. Unser Kritikpunkt, dass eine Störfallbetrachtung fehlt, wurde mit dem abwegigen Verweis auf das Szenario „Der Damm bricht bei Elchesheim/Illigen“ abgetan. Der Planträger hat dies, wie zu erwarten war, als das größte Risiko dargestellt, obwohl dieses Szenario abwegig ist.
Das Störfallrisiko ergibt sich aus den mit der Eintrittswahrscheinlichkeit gewichteten
Störfallfolgen. Am Oberrhein gab es in der Vergangenheit noch nie einen Bruch eines Rheindamms. Jüngste Hochwasserereignisse z.B. zur Weihnachtszeit 2023 in Niedersachsen zeigen, dass Erddämme mehr denn je ein erhöhtes Risiko darstellen.
Im Gegensatz zum Bruch eines Rheinseitendamms ist das Risiko des Bruchs eines belasteten Sperrdammes z.B. des Polders Bellenkopf/Rappenwört mit viel größerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Wir haben entsprechende Erläuterungen und Begründungen beim Gericht vorgelegt. Dies wurde, wie auch die ökologischen Flutungen, vom Tisch gewischt.
Interessierte finden hier
Es verwundet schon sehr, dass in Baden-Württemberg immer noch nicht erkannt wird, dass Hochwasser als Folge der Klimaveränderungen immer stärker durch lang anhaltende Starkregenphasen und
immer weniger durch Schneeschmelzen hervorgerufen wird.
Bei Starkregen wird die gesamte Oberfläche eines Dammkörpers vernässt. Bei Schneeschmelzen nur die wasserseitige Dammflanke. Dies hat gravierende, negative Auswirkungen auf die Standfestigkeit
eines Erddammes. Die Standfestigkeit einer Spundwand wird dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt.
Hinzu kommt, dass hohe ökologische Flutungen zwangsläufig eine Vernässung der Schuztdämme
zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund sollte schon einmal die Frage erlaubt sein, ob die Interessen der Schutz der betroffenen Bevölkerung überhaupt noch eine Rolle spielt.
Aktuell (18.5.2024) im Saarland und Rheinland-Pfalz Hochwasserereignisses, was durch zwei Tage anhaltenden Starkregen ausgelöste wurde. Mehr dazu: t-online
Und was lernt man in Baden-Württemberg daraus? Nichts. Bei uns macht man unbeirrt mit der steinzeitlichen Dammbauweise weiter.
Die BI macht natürlich weiter
Der EuGH hat das Verschlechterungsverbot bei Kleingewässern nicht verneint, sondern lediglich entschieden, dass deshalb eine Genehmigung nicht versagt werden kann. Er verlangt in Rn 69 ausdrücklich, dass die wasserrechtlichen Auswirkungen (ökologischer und chemischer Zustandsänderungen) des Vorhabens untersucht werden müssen. Zudem das die Auswirkungen nicht nur auf Seen mit einer Oberfläche von unter 0,5 km² beschränkt werden dürfen, sondern alle damit verbundenen Oberflächengewässer zu berücksichtigen sind. Wenn diese Ad-Hoc-Analyse nur eine Verschlechterung der Wasserqualität des Kleingewässers ergibt, kann die Genehmigung nicht versagt werden. Für eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung auf Basis der WRRL würde es aber auch in diesem Falle bei ökologischen Flutungen an den in der WRRL festgelegten Ausnahmetatbestände (Havarie, Dürre oder extremes Hochwasserereignis) fehlen.
Es wäre sinnvoll, wenn das Land Baden-Württemberg spätestens jetzt erkennen würde, dass es sich mit den ökologischen Flutungen auf einem Holzweg befindet.
Ein Revisionsverfahren wäre Geldverschwendung, da wir, damit nicht an die Kernthemen herankämen. Im Ergänzungsverfahren müssen die vom VGH erkannten Mängel (Trenndamm, Probestau,
Schnakenpopulation und Schadstoffbelastungen des Bodens), aber vor allem auch die, die sich aus der aktuellen EuGH-Rechtsprechung ergebenden, behandelt werden.
Wenn eine weitere Klage Sinn macht, dann eine Klage nach dem Ergänzungsverfahren. Auch danach ist wieder ein Revisionsverfahren möglich.
Perfluorierte Schadstoffe im Rhein sind seit Jahren ein Thema. Unser Vortrag in der Klagebegründung wertet der VGH wie folgt:
"Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 erstmals das Fehlen von Untersuchungen hinsichtlich des Schadstoffs Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) im Fermasee rügt und
mit weiterem Schriftsatz vom 4. Januar 2023 Einwendungen im Hinblick auf die Einhaltung der in Nr. 1.3.4 Anhang V WRRL normierten Überwachungsfrequenzen erhebt,
sind diese Erklärungen nach Maßgabe des § 6 Satz 1 UmwRG verspätet und nicht nach Maßgabe des § 6 Satz 3 UmwRG zuzulassen. Insbesondere handelt es sich ausgehend
von dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 2. Mai 2022 nicht um vertiefendes Vorbringen, ..." (Urteilsbegründung S. 79). So kann man ein Problem auch entsorgen.
Aus aktuellem Anlass wird diese Stoffgruppe am südlichen Oberrhein heftig diskutiert, wie man dem Artikel der Badischen Zeitung entnehmen kann.
PFAS
Wen wundert es, wenn betroffene Bürger zunehmend den Eindruck haben, dass sich weder die Behörden noch das Verwaltungsgericht das viel wichtigere Thema
Gewässerverunreinigung meiden, obschon wir alle wissen, dass Wasser unser wichtigstes Lebenmittel ist.
Als Ergebnis bleibt: Der Planfeststellungsbeschluss zum Polder Bellenkopf/Rappenwört verstößt gegen EU-Recht, ist rechtswidrig und muss damit von der zuständigen Behörde wieder aufzuheben werden! Unser Antrag auf Aufhebung liegt seit Monaten beim Landratsamt Karlsruhe vor.
Alle Bügerinitativen am Oberrhein verfolgen unverändert das Ziel, dass die künstlichen Flutungen mit Rheinwasser beendet werden. Den politischem Willen unterstellt, wäre dies auch kein Problem. Für einen Polderbetrieb ohne die sogennaten ökologischen Flutungen müsste nur die Betriebsweise geändert werden. Bauliche Maßnahmen wären nicht erforderilich.
Der VGH hält schon den „Hinweis auf die überragende Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben, abstrakt den Vorrang zu geben vor den durch das Vorhaben beeinträchtigten Natur- und Artenschutzinteressen ...“ (S. 122 der Urteilsbegründung) für nicht berücksichtigungswürdig. Die Politik wird sich fragen lassen müssen, ob dies auch ihre Sicht ist. In den jüngsten Hochwassergebieten (Ahrtal, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland) dürfte sie damit auf wenig Verständnis stoßen.
Wir haben zum Polder Bellenkopf/Rappenwört alle vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Polderplanung bis hin zur Klage beim Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg ausgeschöpft, aber keine substantiellen Änderungen erreicht. Die Entscheidung des VGH ist für uns nicht nachvollziehbar. Dort spielte offensichtlich die gesichtswahrende Aufrechterhaltung der Begründung des Urteils zum Polder Elzmündung die entscheidende Rolle.
Was wir brauchen, ist ein effizienter Hochwasserschutz und keine Naturschutzromantik von Auwäldern, die ohnehin als Folge des Klimawandels langfristig verschwinden werden, wie die Prognose der LUBW (s. unten) zeigt. Die von der LUBW prognostizieren Veränderungen beziehen sich auf einen Zeitraum von 50 Jahre.
Wir halten auch Erddämme nur in Ausnahmefällen für vertretbar, da sie einerseits mit einem hohen Landschaftsverbrauch verbunden sind und heute im Bereich von Bebauungen nicht mehr die nötige Sicherheit bieten.
Völlig unverständlich wird das Ganze, wenn man dem gegenüber stellt, dass ökologische Flutungen im Polder Bellenkopf/Rappenwört zu einer bedeutenden Reduktion des Retentionsvolumens führen können. Im Extremfalle um mehr als 50% (s. unten). Auch diese Berechnungen stammen von der LUBW.
Dies alles haben wir dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, blieb aber ohne Wirkung.
Wir werden deshalb nunmehr verstärkt eine Lösung auf der landespolitischen Ebene suchen.
Wenn von "oben" nichts brauchbares kommt, muss man sich selbst helfen.
Einem Pressebericht
der Badischen Neuesten Nachrichten vom 18.6.2024 ist zu entnehmen, dass CDU und FDP unisono dem Hochwasserschutz absolute Priorität einräumen wollen.Die Genehmigungsverfahren sind viel zu komplex, u.a. wegen des Integrierten Rheinprogramms (IRP). Das IRP will Hochwasserschutz und Auenrenaturierung gleichzeitig erreichen. Auf der Strecke bleibt dabei der Hochwasserschutz. Dass die Auen unter den sich ändernden Klimabedingungen kein Entwicklungspotential haben, hat die LUBW schon vor Jahren festgestellt (s. KW 24, ältere Texte). Die Forderungen nach mehr Klimaschutz sind zwar richtig, bringen uns aber auf überschaubare Zeit beim Hochwasserschutz nicht weiter.
Wir brauchen möglichst jetzt mehr Hochwasserschutz, was nur mit technischen Möglichkeiten (Flutpoldern) zu erreichen ist. Um dies zu ermöglichen, ist die künftige Landesregierung gefordert.
Sie muss:
Hierbei muss man beachten, dass eine "Soll-Vorschrift" im Verwaltungsrecht der Behörde nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum einräumt, d.h. hier konkret, wenn dies (ökologisch verträglich) möglich ist, muss der Hochwasserschutz ökologisch verträglich erfolgen.
Hochwasserschutz ist Katastrophenschutz und keine ökologische "Spielwiese"!
Dass dies in der baden-württembergischen Realität längst anders ist, zeigt u.a. die Begründung des VGH in seinem Urteil zum Polder Bellenkopf/Rappenwört (vgl. KW 19, ältere Texte).
Anders als der VGH, muss beim Hochwasserschutz grundsätzlich ein überragendes öffentliches Interesse unterstellt werden.
Die CDU-Fraktion hat aktuell ein Positionspapier zum Hochwasserschutz erstellt, was sich deutlich vom Intergierten Rheinprogramm unterscheidet.
Den Redebeitrag des Sprechers der CDU in der Plenarsitzung vom 12. Juni 2024 finden Sie hier
Also spricht vieles für das Motto: Weiter so, was aber kein zielführender Weg ist.
Heute, fast 10 Jahre danach, ist nicht einmal die Hälfte fertig gestellt. Zudem lehnt die betroffene Bevölkerung bei allen Rückhalteräumen von Breisach/Burkheim bis zur Rheinschanzinsel das IRP-Konzept ab.
Dass es natürlich auch eine Kostenexplosion gegeben hat, sei nur am Rande erwähnt.
Den Redebeitrag des Fraktionsvorsitzenden der Grünen in der Plenarsitzung vom 12. Juni 2024 finden Sie hier
Den Redebeitrag der Umweltminsterin in der Plenarsitzung vom 12. Juni 2024 finden Sie hier
Die Sensibilität der Wähler zu diesem Thema sollte nicht unterschätzt werden.
Die SPD verfügt derzeit über kein in die Zukunft gerichtetes Hochwasserschutzkonzept für unser Land, was man einsehen könnte.
Deshalb haben wir die Partei angefragt und entsprechende Antworten erhalten. Weiterhin konnten wir auf den Redebeitrag des Fraktionvorsitzenden
in der Plenardebatte vom 12.6.2024 zurückgreifen.
Die Umsetzung des IRP liegt Jahrzehnte hinter seiner zeitlichen Planung. Daraus müsste man eigentlich ableiten können, wie man was besser machen kann.
Aus einer Pressemitteilung der SPD von 4.7.2007: "Die Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms sei seit Jahren in Verzug, der erforderliche Hochwasserschutz für die Unterlieger bei weitem noch nicht erreicht und dringend nötige Dammsanierungen unterblieben wegen fehlender Landesgelder, so die umweltpolitische Sprecherin der Fraktion, Regina Schmidt-Kühner. In ihrer Antwort auf einen Parlamentsantrag der SPD musste die Landesregierung vor wenigen Tagen zugeben, dass sich auch der Bau des Polders Rheinschanzinsel bei Philippsburg verzögert, weil die Mittel des Landes drastisch reduziert wurden. Auf die Idee dass es auch an den komplexen Genehmigungsverfahren des IRP und dessen fehlender Akzeptanz bei der betroffen Bevölkerung liegen könnte, ist die SPD auch 17 Jahre später noch nicht gekommen.
Den Redebeitrag des Franktionsvorsitzenden in der Plenarsitzung vom 12. Juni 2024 finden Sie hier
Der zwischenzeitlich eingegangenen Antwort auf unsere Anfrage lässt sich leider auch nichts Konkretes entnehmen
Den Redebeitrag des stellvertretenen Franktionsvorsitzenden in der Plenarsitzung vom 12. Juni 2024 finden Sie hier
CDU will eine starke Priorisierung des Hochwasserschutzes und legt in ihrem Konzeptpapier nachvollziehbar dar, wie dies erreicht werden soll.
Die FDP formuliert lediglich das Ziel Priorisierung des Hochwasserschutzes, lässt aber offen, wie das Ziel erreicht soll.
Grüne und SPD kleben weiter an dem veralteten IRP-Konzept.
Das IRP mit seinen 13 Rückhalteräumen wurde im Jahr 1988 beschlossen.
Heute (2024) wird von 1,88 Mrd. € Gesamtkosten ausgegangen, was einer Kostensteigerung um den Faktor 4,5 entspricht. Es ist aber absehbar, dass dieser Kostenrahmen sicherlich auch nicht einzuhalten ist.
Als Fertigstellungsdaten wurden in der Vergangenheit folgende Termine genannt: Vor diesem Hintergrund müssten sich die Abgeordneten im Landtag mal die Frage stellen, was für diese Abweichungen ursächlich sein könnte.
Die Gründe sind leicht zu lokalisieren. Es liegt einerseits an der Art und Weise, wie die Behörden die Genehmigungsverfahren Verfahren durchdrücken wollten (u.a. gegen die betroffene Bevölkerung)
und andererseits am IRP selbst. Ein Programm, wie das IRP, was bei der Umsetzung dermaßen aus dem Ruder gelaufen ist, gehört auf den Friedhof der Geschichte!
Wer schnellere Verfahren will, muss ganau dort ansetzen.
Parallel werden wir weiterhin auf die Landtagsparteien einwirken, dass sie das unselige IRP endlich aus dem Verkehr ziehen. Letzters ist durch eine einfache Änderung des Wassergesetzes möglich (s. unten). Wir werden uns im Landtagswahlkampf auch im Sinne unserer Interessen einmischen.
Aus unserer Sicht sind keine Änderung auf EU- und Bundesebene erforderlich, um die Verfahren beim Hochwasserschutz in Baden-Württemberg deutlich zu verkürzen.
Hierzu sind lediglich einige Änderungen im Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg nötig, die
der künftige Landtag zügig und eigenständig beschließen könnte.
Die logische Konsequenz wäre dann, auch das IRP einzustampfen, da es unter diesen Bedingungen keine Bedeutung mehr hätte.
Die allseits zu Recht beklagten viel zu lange Dauer von Genehmigungsverfahren ist auch darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber seine Rechtsvorschriften immer komplexer gestaltet.
So hatte das erste Wasserhaushaltsgesetz vom Juli 1957 mit seinen 43 Paragraphen einen Textumfang von 8 Seiten, das derzeit geltende Wasserhaushaltsgesetz schafft es bei 108 Paragraphen
auf beachtliche 69 Textseiten.
Bedenkenswert ist auch, dass Änderungen im Bundes- und EU-Recht häufig Jahre benötigen, bis sie umgesetzt werden können. Hier anzusetzen würde sicherlich keine Beschleunigung
bringen. Bei Änderungen im UVP-Recht besteht die Gefahr, dass zuvor die UVP-Richtlinie (EU-Recht) angepasst werden muss.
Die Berichte hierzu wurden kürzlich (August 2024)
veröffentlicht.
Der Bericht der Bundesregierung zu den Hochwasserschäden im Jahr 2021 findet man unter: Den Bericht des Untersuchungsausschusses im Mainzer Landtag (ca. 2100 Seiten) findet man unter: Der Abschlussbericht der Staatsanwltschaft Koblenz ist leider nicht öffentlich zugänglich. Dabei wäre er bezüglich des Wegduckens vor der Verantwortung von
besonderem Interesse. Die Pressekonferenz gibt alledings auch gewisse Einblicke, wie Verantwortlichkeiten vermieden werden können. Videos (sehen-/hörenswert) dazu gibt es
hier Vermutlich will sie keine präzise Antwort geben. Wir müssen wohl bei den Absprachen zwischen RP und Stadtverwaltung genau hinschauen. Das Umweltinformationsgesetz gibt uns die rechtliche
Grundlage dafür.
Stadt- und Ortschaftsräte wie auch die Stadtverwaltung haben die Interessen der Bürger zu vertreten. Vielleicht sollte man diese Organe mal wieder daran erinnern.
Wir wollen unverändert keine ökologische Flutungen und wehren uns aus Sicherheitsgründen gegen die Erddämme auf der Landseite. Zumindest letzteres sollte auch die
Stadtverwaltung betreiben, denn es geht um die Sicherheit der Bevölkerung im Tiefgestade.
Dies Frage ist eindeutig mit ja zu beantworten.
Daraus ergibt sich dann logischerweise die Frage, warum diese Reserven nicht ausgeschöpft werden.
Hier sehen wir die Stadt Rheinstetten in der Pflicht, den Bürgern im Tiefgestade zu erklären, warum sie bisher nichts für einen höheren Sicherheitsstandard bei den Schutzedämmen getan hat.
Der Satdt war wichtig, dass der Trenndamm XXV (der bisherige Hochwasserdamm) aus naturschutzrechtlichen Gründen als Spundwand ertüchtigt wird. Dies ist ok, die Bevölkerung wird jedoch dadurch
nicht besser geschützt. Dies würde nur erreicht werden, wenn die Schutzdämme (XXVa und XXVI) als statische Spundwand gebaut würden.
Wir haben dies gefordert konnten uns aber beim VGH damit nicht durchsetzen. Es bleibt trotzdem unsere Aufgabe an dieser Stelle weiter Druck auf den Planträger zu machen.
Wir erwarten, dass die Stadtverwaltung und der Stadtrat unsere Forderung im weiteren Verfahren unterstützen.
Die Aussage zu mehr Sicherheit für das Tiefgestade ist falsch, denn es wird verschwiegen, dass diese Dämme
nicht überströmungssicher sind.
Für den Damm XXV (jetziger Hochwasserdamm) muss auf Grundlage des VGH-Urteils der Einbau einer statischen Spundwand untersucht und sofern machbar, umgesetzt werden. Dieser Damm würde einen
erhöhten Schutz für das Tiefgestade bringen, er wäre überströmungssicher und könnte auch viel schneller gebaut werden als die Dämme XXVa und XXVI in Erdbauweise.
Damit ist die Argumentation der Stadt und des RP schon widerlegt. Wie es nach der Überströmung eines Erddammes aussieht, zeigt folgendes Bild (Fischerdorf bei Straubing, 2013). Wir wollen sichere Dämme für das Tiefgestade! Erddämme sind nicht sicher. Das RP und die Stadtverwaltung befinden sich auf der falschen Überholspur. Für uns ist das Verfahren keinesfalls mit dem VGH-Urteil erledigt. Zuerst erwarten wir die neuen/geänderten Pläne, deren Offenlage, eine weitere Erörterung, ... . Dann sehen wir weiter.
Auch hier ist absehbar, wenn man mit IRP weitermacht, dass im Jahr 2038 längst nicht alle baden-württembergischen Rückhalteräume verfügbar sein werden.
Es bleibt also weiterhin eine große Lücke beim dringend benötigten Hochwasserschutz.
Wie geht es jetzt weiter?
Unser Vorschlag
Es tut sich was, aber was?
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der Klage der BI folgende Versagensgründe (Gründe warum der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes
Karlsruhe für rechtswidrig erklärt wurde) festgestellt:
Hinzu kommt, dass der EuGH im Verfahren C-301/22 das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot nach Art. 4 WRRL für Kleingewässer (< 50 ha) nicht verneint hat, sondern nur
eine darauf begründete Nichterteilung einer Genehmigung ausgeschlossen hat. Damit sind alle im PFB Bellenkopf/Rappenwört enthaltenen wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für die
sogenannten ökologischen Flutungen EU-rechtswidrig und folglich unzulässig.
In einem zweiten Klageverfahren, was wir ggfs. führen würden, würden all die Punkte zum Tragen kommen. Vielleicht sollten der Planträger und die Planfeststellungsbehörde mal vor diesem Hintergrund
über eine Lex Bellenkopf/Rappenwört nachdenken, wofür es ja reichlich Gründe gäbe. Andernfalls könnten weitreichendere Folgen daraus entstehen.
Wer übernimmt für die Fehlplanungen ggfs. die Verantwortung?
Die Umsetzung des IRP liegt Jahrzehnte hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Eine Folge ist, dass wir eine große Lücke beim Hochwasserschutz haben und weiter
vor uns herschieben. Die Planungen zum IRP sind an sich schon hoffnungslos veraltet, da die Auswirkungen der Klimaveränderungen unzureichend berücksichtigt
werden. Hinzu addieren sich zeitliche Umsetzungsprobleme, was uns mal zum Verhängnis werden könnte, wenn mehr Hochwasserschutz gebraucht würde, als zur
Verfügung steht. Es ist u.a. unverantwortlich, vor diesem Hintergrund Dammrückverlegungen anstelle von Flutpoldern zu planen oder sogenannte ökologische Flutungen
vorzusehen, die zum Verlust von Retentionsvolumen führen. Bei uns könnte Ähnliches passieren wie 2021 im Ahrtal.
(Die Herausgeber der Berichte lassen keine direkte Verlinkung zu. Deshalb den Link kopieren und in ein Browserfenster eingeben)
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2022/abschlussbericht-hochwasserkatastrophe.pdf?__blob=publicationFile&v=1
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/10000-18.pdf
Für die Situation im Ahrtal ist auch niemand Verantwortlich
Die Schäden am Oberrhein wären in einer vergleichbaren Situation noch weitaus gravierender, als die im Ahrtal entstandenen. Vermutlich wären dann, wie im Ahrtal,
niemand zur Verantwortung zu ziehen. Mit Strafanzeigen durch uns müssten Behördenvertreter in jedem Falle rechnen.
Anders als Richter sind Staatsanwälte an Weisungen des Justizministeriums gebunden. Möglicherweise ist das die Erklärung.
Sonderbares Informationsverhalten der Stadtverwaltung
Wenn die Verwaltung nicht mal so eine einfache Frage eines Stadtrates konkret beantworten kann, müssen wir mal genauer hinsehen.
Im Tiefgestade wohnt ca. 1/3tel der Einwohner von Rheinstetten
Die Dämme XXVa (hinter der Marienstraße in Neuburgweier) und XXVI (Fortführung von Damm XXVa bis nach Daxlanden) sollen die Bevölkerung vor einer Übeflutung schützen.
Können diese Dämme das? Wir wissen selbstverständlich auch, dass es keinen 100%igen Schutz gibt. Die Frage ist, gibt es bei beiden Dämmen nicht genutzet Sichheitsreserven.
Mit billigen Tricks sollte man nicht argumentieren
Der vorzeitige Bau der Dämme XXVa und XXVI bringt ein mehr an Sicherheit für das Tiefgestade, so das RP und die Stadt. Im Tiefgstade wohnen gut 1/3-tel der Einwohner Rheinstettens. Das sind auch Wähler!
Dr. Haselsteiner, der auch für die Stadt Rheinstetten als Gutachter beim VGH tätig war, hat in seinem Gutachten für die Sanierung des Dammes XXXIX (Rheindamm
in Mannheim) im November 2022 nachgewiesen, dass eine statische Spundwand:
Es gibt also keinen Zwang und keine anderen Gründe, die Dämme XXVa und XXVI als Erddamm vorgezogen zu bauen. Die Einbauzeit für eine Spundwand beträgt nur etwa 25 % der erforderlichen Zeit
für den Bau eines Erddammen.
Am Damm XXV waren zudem alle vorbereitenden Untersuchungen (Kampfmitteluntersuchung und Ramsondierung) bereits vor dem 1. Erörterungstermin erledigt.
Die Stadtverwaltung und der Polder
Planfeststellungsverfahren sind förmliche Verwaltungsverfahren, bei denen die Betroffen zu beteiligen sind. Hierzu zählt neben der Stadt Rheinstetten jeder Bürger und vor allem wir, die BI,
als anerkannter Umweltverband. Wir lassen uns von niemanden beeinflussen. Die Einflussmöglichkeiten der Stadt auf das Verfahren sind ohnehin sehr gering.
Das IRP verhindert einen zügigen Hochwasserschutz
Das Intergierte Rheinprogramm (IRP) überfrachtet die Genehmigungsverfahren maßlos. Alle politischen Parteien im Landtag beklagen die Dauer von Genehmigungsverfahren zum Hochwasserschutz. Hilfreich ware zu hinterfagen, woran dies liegt und wie man dies ändern könnte.
Man sollte vermuten, dass ein Programm, was dermaßen aus dem Ruder gelaufen ist mal auf den Prüfstand gestellt würde. Die Gründe sind augenfällig:
Wie es schneller gehen könnte, haben wir bereits früher dargelegt.