Dies sollte man wissen!

Nicht frei zugänglich.



Planfeststellungsverfahren

Die Planfeststellung ist ein in Deutschland durchzuführendes besonderes Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen.
Raumbedeutsam sind Planungen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird.
Raumbedeutsame Vorhaben wie beispielsweise eine Eisenbahntrasse, Straßen, Flughäfen etc. bei denen wegen ihrer räumlichen Dimensionen und tatsächlichen Auswirkungen (Lärm, Beeinträchtigung der Umwelt, Kosten) eine Vielzahl öffentlicher und privater Belange tangiert. Diese Belange bedürfen einer besonderen Ermittlung und Abwägung in einem formalisierten Verfahren. Das Planfeststellungsverfahren wird u.a. in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) näher geregelt.

---> mehr Infos

Einführung

Es gehört zu den häufigsten Fehleinschätzungen, dass man glaubt, mit guten Argumenten den Planträger davon überzeugen können, von seinem Konzept abzuweichen. Dafür gibt es viele Gründe.

---> mehr Infos

Ohne Klage geht nichts


Ohne eine Klage ist nichts zu erreichen. Der Planträger wird sein Vorhaben auch trotz offensichtlicher Mängel unverändert verfolgen, wenn er nicht mit einer Klage rechnen muss. Dies gilt insbesondere, wenn der Planträger an politische Vorgaben gebunden ist.
Eine BI, die sich auf eine Klage einlässt muss erkennen, dass sehr viel Arbeits auf sie zukommt. Wenn diese Arbeit nicht geleistet werden kann, stellt sich die Grundsatzfrage: Macht das BI-Vorhaben Sinn?

---> mehr Infos

Anerkennung nach § 3 Umweltrechts-Behelfsgesetz

Wenn eine Klage schon notwendig ist, dann sollte man auch eine ausreichende Klagebefugnis haben.
Privatpersonen, Vereine und Unternehmen sind bei einer Klage auf die Verletzung von idividuellen Rechten beschränkt.
Wesentlich umfassendere Klagebefugnisse haben anerkannte Umweltvereinigungen.
Solche Umweltvereinigungen müssen nach § 3 UmwRG anerkannt sein.

---> mehr Infos

Vorverfahren

Scooping und Bürgerbeteiligung

Das Scoping-Verfahren nach § 15 UVPG ist ein unselbstständiges Vorverfahren, das innerhalb eines laufenden Planungsprozesses und in der Regel vor Stellung des Genehmigungsantrages, z.B. eines Antrages auf Planfeststellung,durchgeführt werden kann.
Ziel ist die Definition von Aufgaben- oder Untersuchungsumfängen in komplexen Planungs-, Managementprozessen.

Ein weiterer Bestandteil des Vorverfahrens sind Informationsveranstaltungen des Planträgers zu dem Vorhaben.

---> mehr Infos

Hauptverfahren

Offenlage und Einwendungen

Das Planfeststellunsgverfahren ist ein förmliches Zulassungsverfahren, bei dem die Planunterlagen zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt werden.
Betroffene, aber auch Umweltvereinigungen können Einwendungen gegen das Vorhaben geltend machen.

---> mehr Infos

Präklussion beachten

Die Präklusion sanktioniert die Darlegungs- und Mitwirkungssäumnisse einer Partei in einem rechtsförmlichen Verfahren. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie. Wegen einer möglichen Verletzung des Rechtsstaatlichkeitsgebotes werden hiergegen häufig (eu-rechtliche) Bedenken vorgebracht.

---> mehr Infos

Umweltverträglichkeitsprüfung

Neben den technischen Planungunterlagen, stellt die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) das zentrale Antragselement dar. In der UVP sind die Auswirkungen des Projetes u.a. auf die Schutzgüter
  • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
zu untersuchen und zu bewerten.

Die UVP ist eine äußerst komplexe Aufgabe, mit entsprechend vielfältigen Fehlerquellen. Für eine BI lohnt es sich, hier genau hinzuschauen.
Im Zusammenhang mit der UVP gibt es diverse Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, die unbedingt beachtet werden sollten.

---> mehr Infos

Erörterung

Die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen sind mit dem Antragsteller und den Einwendern mündlich zu erörtern. Das gilt auch für Einwendungen, die eine Rechtsbeeinträchtigung nicht erkennen lassen oder nicht näher begründet sind.
Die Erörterung hat sich auf jedes substantiiert dargestellte Gegenvorbringen zu erstrecken.

Ein Erörterungstermin ist verzichtbar, wenn keine rechtzeitig erhobenen Einwendungen vorliegen, wenn die erhobenen Einwendungen schriftlich zurückgenommen worden sind oder wenn ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Der Erörterungstermin soll in der Regel innerhalb von drei Wochen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Auslegungsfrist durchgeführt werden. Abweichungen sind sind bei komplexen Verfahren die Regel. Er soll in einem Gebäude stattfinden, das für die Mehrzahl der Beteiligten günstig zu erreichen ist.

---> mehr Infos

Klage

Wenn in dem gesamten Vor- und Hauptverfahren kein akzeptabler Kompromiss gefunden wurde, bleibt nur die Klage beim Verwaltunsgericht.

---> mehr Infos