Dies sollte man wissen!
PlanfeststellungsverfahrenDie Planfeststellung ist ein in Deutschland durchzuführendes besonderes
Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen.
---> mehr Infos EinführungEs gehört zu den häufigsten Fehleinschätzungen, dass man glaubt, mit guten Argumenten den Planträger davon überzeugen können, von seinem Konzept abzuweichen. Dafür gibt es viele Gründe.---> mehr Infos Ohne Klage geht nichtsOhne eine Klage ist nichts zu erreichen. Der Planträger wird sein Vorhaben auch trotz offensichtlicher Mängel unverändert verfolgen, wenn er nicht mit einer Klage rechnen muss. Dies gilt insbesondere, wenn der Planträger an politische Vorgaben gebunden ist. Eine BI, die sich auf eine Klage einlässt muss erkennen, dass sehr viel Arbeits auf sie zukommt. Wenn diese Arbeit nicht geleistet werden kann, stellt sich die Grundsatzfrage: Macht das BI-Vorhaben Sinn? ---> mehr Infos Anerkennung nach § 3 Umweltrechts-BehelfsgesetzWenn eine Klage schon notwendig ist, dann sollte man auch eine ausreichende Klagebefugnis haben.Privatpersonen, Vereine und Unternehmen sind bei einer Klage auf die Verletzung von idividuellen Rechten beschränkt. Wesentlich umfassendere Klagebefugnisse haben anerkannte Umweltvereinigungen. Solche Umweltvereinigungen müssen nach § 3 UmwRG anerkannt sein. ---> mehr Infos VorverfahrenScooping und BürgerbeteiligungDas Scoping-Verfahren nach § 15 UVPG ist ein unselbstständiges Vorverfahren, das innerhalb eines laufenden Planungsprozesses und in der Regel vor Stellung des Genehmigungsantrages, z.B. eines Antrages auf Planfeststellung,durchgeführt werden kann.Ziel ist die Definition von Aufgaben- oder Untersuchungsumfängen in komplexen Planungs-, Managementprozessen. Ein weiterer Bestandteil des Vorverfahrens sind Informationsveranstaltungen des Planträgers zu dem Vorhaben. ---> mehr Infos HauptverfahrenOffenlage und EinwendungenDas Planfeststellunsgverfahren ist ein förmliches Zulassungsverfahren, bei dem die Planunterlagen zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt werden.Betroffene, aber auch Umweltvereinigungen können Einwendungen gegen das Vorhaben geltend machen. ---> mehr Infos Präklussion beachtenDie Präklusion sanktioniert die Darlegungs- und Mitwirkungssäumnisse einer Partei in einem rechtsförmlichen Verfahren. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie. Wegen einer möglichen Verletzung des Rechtsstaatlichkeitsgebotes werden hiergegen häufig (eu-rechtliche) Bedenken vorgebracht.---> mehr Infos UmweltverträglichkeitsprüfungNeben den technischen Planungunterlagen, stellt die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) das zentrale Antragselement dar. In der UVP sind die Auswirkungen des Projetes u.a. auf die Schutzgüter
Die UVP ist eine äußerst komplexe Aufgabe, mit entsprechend vielfältigen Fehlerquellen. Für eine BI lohnt es sich,
hier genau hinzuschauen.
---> mehr Infos ErörterungDie rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen sind mit dem Antragsteller und den Einwendern mündlich zu erörtern. Das gilt auch für Einwendungen, die eine Rechtsbeeinträchtigung nicht erkennen lassen oder nicht näher begründet sind.Die Erörterung hat sich auf jedes substantiiert dargestellte Gegenvorbringen zu erstrecken. Ein Erörterungstermin ist verzichtbar, wenn keine rechtzeitig erhobenen Einwendungen
vorliegen, wenn die erhobenen Einwendungen schriftlich zurückgenommen worden sind oder
wenn ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen.
---> mehr Infos KlageWenn in dem gesamten Vor- und Hauptverfahren kein akzeptabler Kompromiss gefunden wurde, bleibt nur die Klage beim Verwaltunsgericht.---> mehr Infos |