Bürgerinitative für eine verträgliche Retention im Paminaraum e.V.
Der VGH hat lediglich die sofortige Vollziehung für die landseitigen Dämme (XXVa und XXVI) zugelassen. Auch dies ist keine endgültige Genehmigung, denn der Planträger
muss alle Maßnahmen zurückbauen, wenn der finale Planfestellungsbeschluss eine ander Bauweise vorsieht.
Es ist seit langem bekannt, dass die BI hier eine
überströmungssichere Bausweise fordert. Daran hat sich nichts geändert.
Das RP muss ein Ergänzungsverfahren durchführen. Hierbei wird man die jüngste Entscheidung des EuGH
zur Wasserrahmenrichtlinie wieder Thema werden, denn danach gilt das Verschlechterungsverbot auch für den Fermasee.
Die EuGH-Entscheidung hat zur Konseqenz, dass die wasserrechtliche Ausnahmegenhmigung für ökologische Flutungen europarechtlich unzulässig sind.
Notfalls werden wir wieder auf der EU-Ebene aktiv werden.
Für das notwendige Ergänzungsverfahren bedarf es geänderter Planunterlagen, deren Offenlage und Erörterung. Üblicherweise geht damit schon gut ein Jahr ins Land.
Wenn dann noch eine erneute Klage beim VGH angestrebt wird, würde es mit Sicherheit in der Zwischenzeit einen neu gewählten Landtag geben.
Mit einer anderen Parteienkonstellation in der Landesregierung, wäre auch eine vernünftigere Hochwasserschutzpolitik denkbar.
Auf den Polder Bellenkopf/Rappenwört übertragen hätte die EuGH-Entscheidung zur Folge, dass der Polder nicht genehmigungsfähig wäre, wenn der Fermasee
eine Wasseroberfläche von 50 ha oder mehr hätte.
Die Klage der BI richtete sich aber nur gegen die Verschlechterung der Wasserqualität des Fermasees durch ökologische Flutungen.
Hierzu angefragt hat der EuGH auf unsere Frage Folgendes geantwortet:
"...da sich der Gerichtshof in seinem Urteil nicht mit Artikel 4 Absatz 6 befasst hat, kann ich mich dazu leider
nicht äußern. ..".
Folglich ist die Annahme des VGH, dass Artikel 4 Abs. 6 (WRRL) nicht auf Kleingewässer anzuwenden ist, so nicht haltbar.
Die EU-Kommission geht davon aus, dass das Verschlechterungsverbot auch für Kleingewässer gilt, eine Genehmigung aber nur versagt werden kann, wenn über ein Kleingewässer sich die Wasserqualität eines größeren Gewässers verschlechtert.
Wir schließen daraus, das die im PFB zu Bellenkopf/Rappenwört enthaltenen wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für die ökologischen Flutungen entgegen der Entscheidung des VGH unverändert EU-rechtswidrig sind.
Daran wird sich unsere weitere Arbeit auch orientieren.
Ein Polder mit ökologischen Flutungen, mit nachweislich über Grenzwerten belastetem Rheinwasser, führt zur dauerhaften Verschlechterung der Wasserqualität eines grundwassergespeisten Baggersees.
Die Ausnahmen in Artikel 4 Abs. 6 der Wasserrahmenrichtline betreffen allerdings nur auf die vorrübergehende Verschlechterung der Wasserqualität zu, wie sie ausschließlich in einem Polder ohne ökologische Flutungen auftreten kann!
Im Gegensatz zur vorübergehenden Verschlechterung der Wasserqualität gibt es bei der dauerhaften Verschlechterung eine einschlägige Rechtsprechung des EuGH.
Danach ist eine dauerhafte Verschlechterung nur zulässig, wenn das beeinfusste Gewässer eine sehr gute Wasserqualität hat und sich die Wasserqualität nur um eine Stufe ( von sehr gut auf gut) verringert.
Es ist ein gesteuerter Polder und ungesteuerten ökologichen Flutung mit einem Einstauvolumen von 7,7 Mio m³ auf einer Fläche von ca. 595 ha geplant.
Die Ortsgruppe wendet sich in erster Linie gegen die geplanten ungesteuerten ökologischen Flutungen.
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Es ist eine Dammrückverlegung mit einem Retentionsvolumen 12 Mio m³ auf einer Fläche von ca. 400 ha geplant.
Die Ortsgruppe wendet sich in erster Linie gegen die Dammrückverlegung anstelle eines gesteuerten Polders.
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Es ist eine Dammertüchtigung in Erdbauweise auf einen Länge von 3,9 km geplant. Hierzu müsste der gesamte Baumbestand entfernt werden.
Die Ortsgruppe wendet sich gegen die Erdbauweise und möchte stattdessen eine resiliente Dammbauweise. Dadurch könnte u.a. der überwiegende Baumbestand erhalten werden.
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Es ist eine gesteuerter Reservepolder mit einem Einstauvolumen von 27,7 Mio m³ auf einer Fläche von ca. 1100 ha geplant.
Die Ortsgruppe wendet sich gegen den geplanten Reservepolder.
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Es ist ein gesteuerter Polder mit ungesteuerten ökologichen Flutung mit einem Einstauvolumen von 14 Mio m³ auf einer Fläche von ca. 510 ha geplant.
Die BI wendet sich in erster Linie gegen die geplanten ungesteuerten ökologischen Flutungen.